Vereinssatzung Holzhaus Bautzen e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Holzhaus Bautzen e.V". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet mit den Schwerpunkten der Bildung und Erziehung, der Beschäftigung und Projektentwicklung nachhaltig zu fördern. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Qualifizierung und Bildung von jugendlichen Arbeitslosen und Sozialhilfeempfängern auf dem Gebiet der Holzbearbeitung. Dieses Ziel wird mit der Förderung und dem Erhalt taditioneller Holzbearbeitungstechniken in der Oberlausitz, vor allem im Zusammenhang mit der Sanierung und Pflege der Umgebindehäuser, verbunden. In diesem Zusammenhang setzt sich der Verein auch für die Propagierung des Fahrradtourismus in der Oberlausitz ein.

Der Satzungszweck wird durch die Durchführung von Beschäftigungsmaßnahmen, insbesondere für jugendliche Arbeitslose, Konzeption und Wahrnehmung von Trägerschaften im Zusammenhang mit dem Hauptziel des Vereins Projektentwicklung und -realisierung mit gleicher Thematik Organisation und Durchführung praxisbezogener Darstellungen der Sanierung von Umgebindehäusern Erstellung von Dokumentationen für den Erhalt der Umgebindehäuser verwirklicht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

(3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluß aus dem Verein.(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte, das Mitglied bleibt jedoch für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verpflichtungen haftbar. Über alle Vorgänge im Verein gilt eine zweijährige Verschwiegenheitspflicht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich fällig. Sie betragen für Erwachsene 3 € monatlich, für Kinder und Jugendliche sowie Arbeitslose 1,50 € monatlich.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, sie können in monatlichen Raten gezahlt werden.

(3) Mitglieder, die mehr als 1 Jahr mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Rückstand sind, werden aus der Liste der Vereinsmitglieder gestrichen.